Satzung

§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: SeaArt e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck: Erhaltung und Förderung ökologischer und kultureller Werte und Güter strukturschwacher Räume

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und die ökologisch und kulturell nachhaltige Entwicklung strukturschwacher Räume. Insbesondere wirtschaftlich benachteiligte junge Menschen sollen in ihren Ambitionen unterstützt werden, natürliche und kulturelle Werte sowie Gemeingüter zu erhalten, zu schützen und wiederherzustellen. Ziel ist es, sie bei der Verbesserung ihrer eigenen Lebensqualität und die ihrer Umgebung zu unterstützen. Im Fokus stehen hierbei insbesondere naturwissenschaftliche und kunsthistorische Themenbereiche. Der Verein verfolgt ein gesamtheitliches Konzept mit dem Ziel Mensch und Natur in Einklang zu bringen. Interdisziplinäre Denkansätze sollen gefördert werden, um die vielfältigen ökologischen und kulturellen Werte unserer Welt zu erhalten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch (Gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO)

1. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes

Der Naturschutz wird auf mehreren Ebenen verfolgt. Zum einen wird der Verein helfen, die Grundlagen der gesetzlichen Vorschriften offenzulegen, die Einhaltung dieser zu verfolgen. Zum anderen versuchen, Methoden zur Erfassung von Umweltveränderungen und Schädigungen unter Einbeziehung der lokalen Bevölkerung einzuführen. Hiermit sollen Umweltbelastungen erkannt und Konzepte für Schutzmaßnahmen entwickelt werden. Des Weiteren wird die Etablierung eines Netzwerks angestrebt, um den Informationsfluss und -austausch und die praktische Umsetzung von Naturschutz zu verbessern.

z.B.:
  • Juristische und bürokratische Unterstützung bei der Einbettung und Errichtung von Naturschutzgebieten und der Durchsetzung von gesetzlichen Schutzmaßnahmen
  • Ausbildung zur regelmäßigen Durchführung eines Umweltmonitorings (z.B. Korallenriff Monitoring, www.reefcheck.org)
  • Regelmäßig durchgeführte Kolloquien und Vorträge zu Themenbereichen des Naturschutzes


2. 2. Die Förderung der Erziehung, Volks - und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

Die Durchführung und Organisation von Workshops und Umweltbildungsmaßnahmen innerhalb der genannten Themenbereiche soll einen Austausch zwischen innovativem und traditionellem Wissen und Ansätzen erzielen. Weitere Bildungsmaßnahmen wie Vorträge, bilinguale Publikationen, die Errichtung ökologischer/historischer Bildungspfade oder anderer medialer Plattformen sollen einen Wissensaustausch und –gewinn ermöglichen. Hierbei sollen mit den Themen und der Darstellung insbesondere Kinder und Jugendliche angesprochen werden.

z.B.:
  • Umweltbildung und Vorträge zum Thema Bedrohung, Schutz und Bewirtschaftung von marinen und terrestrischen Ökosystemen
  • Unterstützung, Betreuung und Begleitung von Studenten und jungen Erwachsenen in der Durchführung naturwissenschaftlicher und kunsthistorischer Projekte
  • Errichtung eines Bildungspfads zum Thema Umweltschutz; mit Erläuterungstafeln, Abbildungen


3. Die Förderung von Kunst und Kultur

Im Rahmen dieser Bildungsziele werden insbesondere künstlerische Ansätze wie Ausstellungen, Vorträge, Konzerte und Theateraufführungen unterstützt, die entweder von gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Ein besonderer Fokus wird hierbei auf das Leben im Einklang mit der Natur, die Verbreitung von traditionellem Wissen und Kunst sowie die Schaffung öffentlicher kultureller Orte gelegt.

z.B.:
  • Organisation einer Bilderausstellung zum Thema "Natur und Mensch"
  • Konzert der Vereinsmitglieder unter Einbezug naturnaher und traditioneller Musik
  • Lesungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zu den Themen Mensch und Natur


(3) (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).


§3
Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§4
Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Der Vorstand informiert hierüber die Mitgliederversammlung.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5
Beiträge


Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich, mindestens jedoch von 1/3 der Mitglieder.

§6
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:y
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7
Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand gehört weiterhin eine Schatzmeisterin bzw. ein Schatzmeister an, die bzw. der für die finanziellen Belange des Vereins zuständig ist.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch 1/3 der Mitglieder der aktiven Mitglieder des Vereins, bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§8
Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht durch den Schatzmeister zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen,
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§9
Satzungsänderung


(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich, mindestens jedoch 1/2 der Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

(2) Für Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, genügt eine einfach Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10
Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§11
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, mindestens jedoch von ½ der Vereinsmitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung drei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 25.März 2011